Die Königliche Regierung zu Arnsberg verfügt am 22. Januar 1835 an den Land-Rabbiner Sutro, Münster, und an Rabbiner Friedländer in Brilon – der Obervorsteher der Judenschaft Hellwitz, Soest, erhält eine Abschrift:

Da Fälle vorgekommen sind, daß christliche Frauenspersonen gemeinen Standes, welche von Juden geschwängert worden, die Absicht zu erkennen gegeben haben, vom Christenthume zum Judenthume überzutreten: so ist Allerhöchstens Orts befohlen worden, daß die Judenschaften keinen Christen in ihre Religionsgesellschaft aufnehmen sollen, bevor er nicht von der vorgesetzten geistlichen Behörde aus der Gemeinschaft der Christen entlassen worden. Zugleich werden Sie hiermit angewiesen, jeden derartigen, in dem Umfange Ihres…Amtsbezirks etwa vorkommenden Fall sofort vorab und zwar bei Vermeidung einer Strafe von Ein Hundert Thalern zu unserer Kenntniß zu bringen und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.“

Diese Verfügung wird auch Superintendent Consbruch zugeleitet, der sie den Pfarrern des Kirchenkreises Dortmund zur Kenntnis gibt.

Zwei Monate später, am 25. März 1835 wird diese Bestimmung widerrufen und durch ein generelles Verbot des Übertritts vom Christentum zum Judentum ersetzt:

„In Verfolgung unserer Verfügung vom 30. Januar d.J. – den Uebertritt von Christen zum Judenthum betreffend – eröffnen wir Ihnen, daß nach einem fernern Rescripte des Königlichen Ministerii des Innern und der Polizei vom 28. v.M. die geistlichen Behörden durch das Ministerium der Geistlichen etc. Angelegenheiten inmittelst angewiesen seyn werden, die Entlassung aus dem christlichen Verbande niemals zu ertheilen, und so bei Befolgung dieser Vorschriften ein Uebertritt innerhalb des Landes nicht mehr statt finden können.“

Zur historischen Einordnung siehe „Evangelisch in Dortmund 1517 bis 2017“, S. 147

 

 

Geschrieben von Kirche-und-Zeit