Die Ausstellung eines Taufsteins durch den Pfarrer kann in besonderen Fällen gebührenfrei erfolgen – nämlich dann, wenn bedürftige Eltern damit Erziehungsgeld beantragen wollen. Das Erziehungsgeld konnte bedürftigen Eltern ab sieben und mehr Söhnen gewährt werden. Die Zahl der Töchter spielte dabei keine Rolle.
Amts-Blatt Arnsberg vom 7. August 1819
„Die Frage: ob die Pfarrer für die Ausstellung der Taufscheine für bedürftige Eltern von sieben und mehreren Söhnen Gebühren zu nehmen befugt, und verpflichtet sind, den sonst gesetzliche 8 gGr. Stempelbogen dazu zu adhibiren? ist von den Königlichen Ministerien…dahin entschieden worden, daß, wenn die Ausstellung des Taufscheins zum Zweck hat, dem geborenen siebenten Sohn das von des Königs Majestät verheissene Pathengeschenk zu verschaffen, oder die hülfsbedürftigen Eltern der Wohlthaten an Erziehungsgeldern theilhaftig zu machen, welche des Königs Majestät für diesen Fall zugesichert haben, die Pfarrer, um dieses Zweckes willen, allerdings für verbunden erachtet werden können, dergleichen Taufscheine gebührenfrei auszufertigen, und daß es auch in diesem Falle der Adhibirung des 8 gGr. Stempelbogens aus denselben Gründen nicht bedarf.“